Satzung des Modellsportvereins Wasungen - Meiningen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1)
Der Verein
fuhrt den Namen Modellsportverein Meiningen - Wasungen e.V. Der Verein
hat seinen Sitz in Wasungen und ist im
Registergericht Meiningen eingetragen.
(2)
Zweck des Vereins ist die
Pflege und Förderung des Modellsports auf der Grundlage der
Gemeinnützigkeit Zur Erreichung dieses Zweckes will der Verein all diejenigen,
die sich
für den Modellsport im Hinblick auf die
ideellen, erzieherischen Werte und technischen,
handwerklichen Ausbildungsmöglichkeiten
interessieren, zusammenfassen.
(3)
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(4)
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5)
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(6)
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) den ordentlichen Mitgliedern
b) den außerordentlichen Mitgliedern
c) den jugendlichen Mitgliedern
d) den Ehrenmitgliedern
(2)
Ordentliche Mitglieder
sind diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und den Flugmodellsport ausüben.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag
durch die Mitgliederversammlung.
(3)
Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die
die
Interessen des Vereins zu fördern gewillt
sind, ohne selbst sich zu betätigen. Die
Aufnahme erfolgt auf schriftlichen
Antrag durch den Vorstand.
(4)
Jugendliche
(vor Vollendung des 18. Lebensjahres) können als jugendliche Mitglieder
durch den Vorstand aufgenommen werden. Zu
ihrer Aufnahme bedarf es einer
schriftlichen Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(5)
Zum
Ehrenmitglied des Vereins kann ernannt werden, wer sich um den Verein und seine
Ziele besonders verdient gemacht hat. Zur
Ernennung von Ehrenmitgliedern ist ein
90%iger Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
(6)
Nur die
ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern besitzen Stimmrecht.
Jugendliche Mitglieder sind nur zur Stellung
von Anträgen berechtigt.

§ 4 Die Mitgliedschaft erlischt:
a)
durch
freiwilligen Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Er ist nur zum Schluß eines
Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muß
spätestens 1 Monat vor Schluß des
Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen
sein;
b) durch Ableben des Mitgliedes;
c)durch
Ausschluß beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Als wichtige Gründe
gelten u.a.: 1. schwere Verstöße
gegen die Satzung
2. vereinsschädigendes und unkameradschaftliches Verhalten. Der Ausschluß kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden Erforderlich ist drei viertel Mehrheit der Mitglieder.
Für das ausscheidende Mitglied ergeben sich keinerlei Ansprüche in Bezug auf das Vermögen des Vereins.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1)Die Mitglieder des Vereins haben
einen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu
zahlen, die durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
(2)Der Mitgliedsbeitrag ist mit 40,—
€ Jahr als Mindestbeitrag für Erwachsene und für
Jugendlichen (unter 18 Jahren) mit
20,- € / Jahr und für Rentner 25,- € Jahr festgelegt.
Die Aufnahmegebühr beträgt bis 18
Jahre 12,- € und über 18 Jahre 25,-€.
Die Mitglieder haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Mitglieder, die mit ihren Beiträgern länger als einen Monat im Rückstand sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß bestimmt die Mitgliederversammlung. Siehe § 4, Buchstabe c

§ 6 Verwaltung
(1) Der Verein wird verwaltet:
a) durch den Vorstand und
b) durch die Mitgliedsversammlung
(2) Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b)dem zweiten Vorsitzenden,
c)den Schriftführer und
d)den Kassierer.
Ein Vorstandsmitglied kann auch zwei Funktionen ausüben.
(2) Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung des Vereins und die Entscheidung
über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(3)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens
drei Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des ersten Vorsitzenden.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.
(5) Der erste Vorsitzende, in seiner Vertretung der Zweite, leitet die Sitzungen.
(6)
Der
zweite Vorsitzende muß ordentliches Mitglied sein und den Verein technisch und
organisatorisch vertreten können.
(7)
Der Schriftführer leitet und besorgt die
Geschäftsführung in Ausführung der
Versammlungsbeschlüsse und der Satzung. Ferner führt er Protokoll in den
Versammlungen.
(8)
Der
Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins. Er ist zur Leistung von
Zahlungen
bis zu DM 1.000,00 berechtigt. Der
Kassierer ist für die Abrechnung der
Mitgliedsbeiträge nach §5 verantwortlich.
(9)
Der l. und der 2. Vorsitzende vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den
1. Vorsitzenden bei Verhinderung.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1)
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr und zwar möglichst
innerhalb der ersten drei Monate
des Kalenderjahres statt.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
vom Vorstand einberufen werden,
wenn
es die Lage des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn
wenigstens
1/3 der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.
(3)
Die
Einladungen zu den Mitgliederversammlungen haben zwei Wochen vorher in
Schriftform zu erfolgen. In
Eilfallen kann die Frist auf drei Tage abgekürzt werden. Mit
der Einladung ist die Tagesordnung
bekannt zugeben. Anträge auf die Erweiterung der
Tagesordnung sind spätestens bis zum Beginn der Versammlung schriftlich zu
stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung obliegt vor allem
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Neuwahl des Vorstandes;
d) Satzungsänderungen;
e) Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern;
f) Die Festsetzung der Mitgliedbeiträge;
g)
Die
Entscheidung über Vereinbarungen, die Einnahmen und Ausgaben von mehr
als 1.000,-DM begründen;
h) Die Auflösung des Vereins.
(5)
Über die Mitgliedsversammlung ist
Protokoll zu führen, das vom ersten bzw. zweiten
Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist

§9 Kassenprüfung
Jährlich einmal, im Bedarfsfall auf Anordnung des Vorstandes (ohne Kassierer) öfters, ist die Kasse zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch zwei Mitglieder des Vereins, die die Richtigkeit der Kassenprüfung bestätigen müssen.
Diese Prüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Unterlagen zur Prüfung haben den Prüfern 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzuliegen. In dem gleichen Zeitraum können die Unterlagen von den Mitgliedern bei den Prüfern eingesehen werden.

§ 10 Auflösung und Liquidation des Vermögens des Vereins
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird über die weitere Verwendung des
Vermögens durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Schlußbestimmung
Der vorstehenden Fassung der Satzung wurde durch die Gründungsmitglieder zugestimmt.
(wurde aus Datenrechtlichengründen online zensiert.)
